Kategorie-Archiv: Finanzen

Eilt – Rückforderung rechtswidriger Bearbeitungsentgelte bei Krediten aller Art!

barndheiße NEWS

!!! Rückforderung rechtswidriger Bearbeitungsentgelte !!!

In unserem aktuellen Newsletter informieren wir über die kenntnisabhängige und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von Rückforderungen rechtswidriger Bearbeitungsentgelte.

Hintergrund:

Der BGH hat mit Urteilen vom 13.05.14 (Az. XI ZR 405/12) und vom 28.10.14 (Az. XI ZR 348/13, XI ZR 17/14) entschieden, dass unzulässige Bearbeitungsgebühren für im Zeitraum ab 2004 geschlossene Konsumentenkredite bzw. Verbraucherdarlehen zurückgefordert werden können.

Geltungsbereich des Urteils

Die Rechtsprechung des BGH erstreckt sich hierbei auf sämtliche Verbraucherdarlehensverträge. Hierunter fallen zum einen Kredite, die der Kreditnehmer zur Finanzierung von Gegenständen des häuslichen Gebrauchs aufgenommen hat, bspw. für die Anschaffung eines Fernsehers, eines Kühlschranks, für Reparaturarbeiten etc. Ebenso sind auch Finanzierungen größerer Anschaffungen wie bspw. eines Autos erfasst.

Des weiteren können auch die im Rahmen einer Immobilienfinanzierung (auch Bauspardarlehen) geleisteten Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden. Insbesondere bei der Finanzierung des Kaufs einer Wohnung oder eines Hauses erreicht eine prozentual von der Kreditsumme abhängige Bearbeitungsgebühr in der Regel eine nicht unerhebliche Höhe.

Nicht erfasst sind hingegen Bearbeitungsentgelte für Bausparverträge. Die Zulässigkeit dieser Abschlussgebühren hat der BGH bereits im Dezember 2010 (Az. XI ZR 3/10) festgestellt.

Wir helfen und stehen an Ihrer Seite!

Ein Beispiel:

Sie haben den Kauf Ihres Hauses mit einem Kredit i.H.v. ? 250.000 finanziert. Verlangt die Bank nun ein prozentuales Bearbeitungsentgelt i.H.v. 3%, so sind Ihnen Kosten i.H.v. ? 7.500 entstanden, die Sie nun von Ihrer Bank zurückverlangen können.

Verjährungsfrist

Entscheidend für die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches ist die Einhaltung der Verjährungsfrist. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einer kenntnisabhängigen (§§ 195, 199 I BGB) und einer kenntnisunabhängigen (§ 199 III BGB) Verjährungsfrist.

Kenntnisabhängige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 I BGB

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Darlehensnehmer Kenntnis des ihm entstandenen Rückforderungsanspruches (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) erhalten hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erhalten musste. Für eben diese Fälle hat der BGH nun entschieden, dass der Kreditnehmer erst ab Ende des Kalenderjahres 2011 Kenntnis von den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen hätte erlangen können/müssen. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für sämtliche ab dem Jahr 2004 geschlossene Kreditverträge mit Ablauf des Jahres 2011 in Gang gesetzt wurde und folglich am 31.12.14 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Kreditnehmer die Bearbeitungsentgelte zurückfordern, da ansonsten der Rückforderungsanspruch verjährt ist.

Hierzu ein Beispiel:

Sie haben Ihren Kreditvertrag im Jahr 2006 abgeschlossen. Bisher gingen Banken davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist dann auch Ende 2006 in Gang gesetzt wurde und Ihr Anspruch demnach zum 31.12.09, also drei Jahre später, verjährt war. Dem hat der BGH in seinem Urteil nun widersprochen und den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist auf den 01.01.12 festgelegt, sodass Ihr Rückforderungsanspruch nicht Ende des Kalenderjahres 2009 verjährt ist, sondern erst Ende des Jahres 2014.

Kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, § 199 III BGB

Eine Ausnahme hiervon gilt für Verbraucherkredite, die im Jahr 2004 geschlossen wurden. Nach § 199 III BGB verjähren Rückforderungsansprüche für Bearbeitungsgebühren in jedem Fall taggenau 10 Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages. Hierfür ist es irrelevant, ob der Darlehensnehmer wusste, dass ihm ein Rückforderungsanspruch zusteht, oder nicht – nach Ablauf von 10 Jahren ist der Anspruch des Kreditnehmers verjährt.

Hierzu ein Beispiel:

Sie haben Ihren Kreditvertrag am 01.12.04 abgeschlossen. Taggenau 10 Jahre später, am 01.12.14 ist Ihr Anspruch auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren demnach verjährt, sie müssen Ihre Ansprüche demnach noch vor dem 31.12.14 geltend machen – im konkreten Fall bis zum 30.11.14

Vorgehensweise

In jedem Fall muss der Kreditnehmer zügig tätig werden, um das zu Unrecht bezahlte Bearbeitungsentgelt vor Eintritt der Verjährung zurückzuerlangen.

Sie können eine kostenlose Überprüfung ihres Darlehensvertrages in Anspruch nehmen. Ebenso kümmern wir uns sodann um die Rückforderung der Bearbeitungsentgelte bei den Banken

Achtung, am 31. Dezember 2014 endet die Verjährung für die Jahre 2004 – 2011! Danach können nur noch Ansprüche aus den Jahren 2012 – 2014 geltend gemacht werden.

Ferner laden wir Sie ein, sich auch mittels unserer vorangegangenen Newsletter, die Sie auf unserer Internetseite bequem und kostenlos abrufen können, über relevante Themen zu informieren.

Risikofaktor Pensionszusage – Versorgung von GGF – Ablösung bzw. Auslagerung von Pensionszusagen

Spezialthema !

Risikofaktor Pensionszusage – Versorgung von GGF – Ablösung bzw. Auslagerung von Pensionszusagen

Als wichtige Herausforderungen ergeben sich:

  • Finanzierungsrisiko
  • Bilanz- und Kreditrisiko
  • Risiken beim Verkauf des Unternehmens
  • Insolvenzrisiko / Insolvenzrechtliche Sicherung
  • steuerrechtliche Risiken

Finanzierungsrisiko

Die Finanzierung vieler Pensionszusagen weist erhebliche Deckungslücken auf. Gründe dafür sind 1. einen niedrige Verzinsung der Rückdeckungsversicherung (RDV) 2. negative Entwicklung von Investmentanlagen 3. die steigende Lebenserwartung

Deshalb gibt es z. B. erhebliche Lücken zwischen dem Rückkaufswert einer RDV und der erforderlichen Einmalprämie an einen Versicherer zur versicherungsförmig garantierten Übernahme der Pensionsverpflichtung

Finanzierungslücke:

Finanzierungslücken

Bilanz- und Kreditrisiko

Basel II fordert eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute. das hat nun auch Auswirkungen auf die Unternehmen, da Eigenkapitalforderungen der Banken stärker als bisher vom eingegangenen Kreditrisiko abhängig gemacht werden.

Pensionsrückstellungen werden dabei als Fremdkapital mit ihrem realistischen Wert berücksichtigt. Dies führt zu verschlechterten Kreditkonditionen aufgrund des schlechteren Ratings infolge des erhöhten Kreditrisikos.

Durch Auslagerungen von Pensionszusagen verbessert. Damit lässt sich das Kreditrisiko mindern.

Risiken beim Verkauf des Unternehmens

Nur wenige Käufer eines Unternehmens sind verständlicherweise bereit, ungewisse Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die Finanzierungsbelastung einer PZ ist ungewiss, da sie von unvorhersehbaren biometrischen (z. B. Langlebigkeit) Risiken abhängt.

Außerdem reduziert der Ausweis von Pensionsverpflichtungen in der Bilanz den Verkaufswert.

Der bisherige Inhaber möchte deshalb vor Verkauf eine Ablösung / Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen vornehmen..  Nur so kann er einen Käufer finden und einen angemessenen Kaufpreis erzielen.

Insolvenzrisiko / Insolvenzrechtliche Sicherung

Versorgungsleistungen werden durch den PSVaG nur abgesichert, wenn der Versorgungsberechtigte in den Regelungsbereich des (BetrAVG) fällt. GGF, die arbeitsrechtlich beherrschend sind, gehören nicht zum sicherungspflichtigen Personenkreis. Wussten Sie das?

Deshalb werden die Rückdeckungsanlagen meist an den GGF verpfändet. Hierbei muss streng darauf geachtet werden, dass alle rechtlichen Voraussetzungen  für eine wirksame Verpfändung erfüllt sind:

  • Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung
  • genaue Bezeichnung des Pfandgutes
  • Anzeige der Verpfändung an den Schuldner mit gesonderter Erklärung
  • wirksamer Gesellschafterbeschluss zur Pfandrechtsbestellung

Daraus ergibt sich z. B., dass bewusst oder unbewusst durch eine Unterbewertung der PZ mit dem steuerlichen Teilwert eine Überschuldung des Unternehmens verschleiert worden sein kann. Doch durch Umstellung auf eine Marktnahe Bewertung der PZ nach den Vorschriften des BilMoG können sich Überraschungen mit ggf. insolvenzrechtlichen Folgen ergeben.

steuerrechtliche Risiken

Auflagen durch Gesetz, Rechtsprechung und Finanzverwaltungen zur Anerkennung von PZ (Bilanz – und körperschaftssteuerlich) z. B.

  • klare schriftliche Erteilung unabhängig von künftigen, gewinnabhängigen Bezügen
  • keine schädlichen Vorbehalte (Abfindungen)
  • keine Überversorgung
  • wirksamer Anstellungsvertrag
  • Vorabvereinbarungen / Nachzahlungsverbot
  • Einhaltung einer Probezeit
  • Erdienbarkeit
  • Ernsthaftigkeit
  • Finanzierbarkeit
  • Angemessenheit
  • Berechnung von unverfallbaren Ansprüchen

sind fast unüberschaubar geworden und bergen die erhebliche Gefahr in sich, dass Auflagen übersehen werden und somit die steuerliche Anerkennung von PZ gefährdet ist, was erhebliche steuerliche Folgen haben kann.

LÖSUNGSANSÄTZE

Die aufgezeigten Risiken sind allerdings beherrschbar . Je nach individueller Risikosituation und Lage des Unternehmens ergeben sich folgende Ansätze:

1. alternative, höher rentierliche Rückdeckung durch Stilllegung und/oder Verkauf der bestehenden RDV

2. Auslagerung der PZ auf einen Pensionsfonds (Past Service)

3. Umgestaltung des Future Service der PZ in einen beitragsorientierte Leistungszusage

4. Übertragung des Future Service der PZ  auf eine Unterstützungskasse

!!! WIR HELFEN IHNEN WEITER:::UNSER EXPERTENNETZWERK SCHAUT SICH JEDEN FALL INDIVIDUELL AN !!!

Dabei können Sie auf die Hilfe von oberster Stelle rechnen. Ein Gutachten, dass allen Anforderungen standhält.

Dienstleistungsangebot:

von di – das Institut und der Arbeitsgemeinschaft Prof. Dr. Wellisch /  Gellrich

  • Gutachten zur Auslagerung von Pensionszusagen mit Analyse und rechtlicher Würdigung
  • Erstellung aller vertraglichen Vereinbarungen und Beschlüsse zur Umsetzung der Auslagerung einer PZ usw.
  • fachliche und org. Begleitung des gesamten Auslagerungsprozesses und Betreuung bei nachträglichen Fragestellungen
  • Entwicklung geeigneter Produktkonzepte unter Berücksichtigung besonders ausgewählter und u. institutionell strukturierter Sachwertanlagen
  • Rechtssicherheit durch Expertise der handelnden Personen und Institutionen
  • Enthaftung der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
  • Bestandsaufnahme und Analyse des Ist – Zustandes, Definition der Zielsetzungen, Erörterung der Alternativen und Verabschiedung der Strategie für die Zukunft
  • Bereitstellung von vertragsentwürfen zu gewünschten Regelungen, sowie Nachtragsregelungen zu bestehenden Verträgen