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Eilt – Rückforderung rechtswidriger Bearbeitungsentgelte bei Krediten aller Art!

barndheiße NEWS

!!! Rückforderung rechtswidriger Bearbeitungsentgelte !!!

In unserem aktuellen Newsletter informieren wir über die kenntnisabhängige und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von Rückforderungen rechtswidriger Bearbeitungsentgelte.

Hintergrund:

Der BGH hat mit Urteilen vom 13.05.14 (Az. XI ZR 405/12) und vom 28.10.14 (Az. XI ZR 348/13, XI ZR 17/14) entschieden, dass unzulässige Bearbeitungsgebühren für im Zeitraum ab 2004 geschlossene Konsumentenkredite bzw. Verbraucherdarlehen zurückgefordert werden können.

Geltungsbereich des Urteils

Die Rechtsprechung des BGH erstreckt sich hierbei auf sämtliche Verbraucherdarlehensverträge. Hierunter fallen zum einen Kredite, die der Kreditnehmer zur Finanzierung von Gegenständen des häuslichen Gebrauchs aufgenommen hat, bspw. für die Anschaffung eines Fernsehers, eines Kühlschranks, für Reparaturarbeiten etc. Ebenso sind auch Finanzierungen größerer Anschaffungen wie bspw. eines Autos erfasst.

Des weiteren können auch die im Rahmen einer Immobilienfinanzierung (auch Bauspardarlehen) geleisteten Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden. Insbesondere bei der Finanzierung des Kaufs einer Wohnung oder eines Hauses erreicht eine prozentual von der Kreditsumme abhängige Bearbeitungsgebühr in der Regel eine nicht unerhebliche Höhe.

Nicht erfasst sind hingegen Bearbeitungsentgelte für Bausparverträge. Die Zulässigkeit dieser Abschlussgebühren hat der BGH bereits im Dezember 2010 (Az. XI ZR 3/10) festgestellt.

Wir helfen und stehen an Ihrer Seite!

Ein Beispiel:

Sie haben den Kauf Ihres Hauses mit einem Kredit i.H.v. ? 250.000 finanziert. Verlangt die Bank nun ein prozentuales Bearbeitungsentgelt i.H.v. 3%, so sind Ihnen Kosten i.H.v. ? 7.500 entstanden, die Sie nun von Ihrer Bank zurückverlangen können.

Verjährungsfrist

Entscheidend für die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches ist die Einhaltung der Verjährungsfrist. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einer kenntnisabhängigen (§§ 195, 199 I BGB) und einer kenntnisunabhängigen (§ 199 III BGB) Verjährungsfrist.

Kenntnisabhängige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 I BGB

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Darlehensnehmer Kenntnis des ihm entstandenen Rückforderungsanspruches (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) erhalten hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erhalten musste. Für eben diese Fälle hat der BGH nun entschieden, dass der Kreditnehmer erst ab Ende des Kalenderjahres 2011 Kenntnis von den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen hätte erlangen können/müssen. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für sämtliche ab dem Jahr 2004 geschlossene Kreditverträge mit Ablauf des Jahres 2011 in Gang gesetzt wurde und folglich am 31.12.14 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Kreditnehmer die Bearbeitungsentgelte zurückfordern, da ansonsten der Rückforderungsanspruch verjährt ist.

Hierzu ein Beispiel:

Sie haben Ihren Kreditvertrag im Jahr 2006 abgeschlossen. Bisher gingen Banken davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist dann auch Ende 2006 in Gang gesetzt wurde und Ihr Anspruch demnach zum 31.12.09, also drei Jahre später, verjährt war. Dem hat der BGH in seinem Urteil nun widersprochen und den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist auf den 01.01.12 festgelegt, sodass Ihr Rückforderungsanspruch nicht Ende des Kalenderjahres 2009 verjährt ist, sondern erst Ende des Jahres 2014.

Kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, § 199 III BGB

Eine Ausnahme hiervon gilt für Verbraucherkredite, die im Jahr 2004 geschlossen wurden. Nach § 199 III BGB verjähren Rückforderungsansprüche für Bearbeitungsgebühren in jedem Fall taggenau 10 Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages. Hierfür ist es irrelevant, ob der Darlehensnehmer wusste, dass ihm ein Rückforderungsanspruch zusteht, oder nicht – nach Ablauf von 10 Jahren ist der Anspruch des Kreditnehmers verjährt.

Hierzu ein Beispiel:

Sie haben Ihren Kreditvertrag am 01.12.04 abgeschlossen. Taggenau 10 Jahre später, am 01.12.14 ist Ihr Anspruch auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren demnach verjährt, sie müssen Ihre Ansprüche demnach noch vor dem 31.12.14 geltend machen – im konkreten Fall bis zum 30.11.14

Vorgehensweise

In jedem Fall muss der Kreditnehmer zügig tätig werden, um das zu Unrecht bezahlte Bearbeitungsentgelt vor Eintritt der Verjährung zurückzuerlangen.

Sie können eine kostenlose Überprüfung ihres Darlehensvertrages in Anspruch nehmen. Ebenso kümmern wir uns sodann um die Rückforderung der Bearbeitungsentgelte bei den Banken

Achtung, am 31. Dezember 2014 endet die Verjährung für die Jahre 2004 – 2011! Danach können nur noch Ansprüche aus den Jahren 2012 – 2014 geltend gemacht werden.

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